LEITFADEN: Ausbildung bei anerkannten Flüchtlingen – 

Welche finanzielle Unterstützung zur Lebenssicherung gibt es? 

 

Nachdem die ersten „unserer“ anerkannten Flüchtlinge in Ausbildung gehen, haben wir recherchiert welche Möglichkeiten es gibt, damit Miete und Lebenshaltungskosten abgedeckt werden können.

 

Diese Angaben sind ohne Gewähr.

 

1.      Ausbildung mit Ausbildungsvergütung ab dem 1. Ausbildungsjahr (reicht für Miete, aber nicht für Lebenshaltungskosten und evt. Fahrtkosten – oder umgekehrt…)

o   bei    einer aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 22 oder § 23 Absatz 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz oder

o   einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Deshalb auch bei über 30-jährigen möglich.

o   der Paragraph steht auf der ID-Card (Ausweis des Flüchtlings)

   

2.      Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr wegen Berufsfachschule (z.B. bei Maler oder Mechatroniker – erstes Ausbildungsjahr nur Schule) – das muss mit Ausbildungsbetrieb vorher abgeklärt werden!

o   Was ist Bafög?

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und Sicherheit. Jede Ausbildung bringt finanzielle Belastungen mit sich. Ziel der Ausbildungsförderung ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

o   Welche Ausbildungsmöglichkeiten werden gefördert?

U.a. Berufsfachschulen

o   Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG kann stellen, wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies sind u.a.:

-          für Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Staates besitzen, bestehen besondere Voraussetzungen → im Pass des anerkannten Flüchtlingen muss stehen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Aufenthaltsgesetz. Dann auch bei über 30-jährigen möglich

o   Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag muss auf jeden Fall schriftlich gestellt werden. Die Antragsunterlagen, Erläuterungen und Hinweise können Sie vom BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung downloaden: https://ekp.dvvbw.de/intelliform/forms/bafoeg-bw/bw/eantrag/index

 

Sie erhalten diese Unterlagen auch vom Amt für Ausbildungsförderung des Landratsamtes und im Internet beim Bundesministeriums für Bildung und Forschung www.bafoeg.bmbf.de

 

Der Antrag ist zu unterschreiben und alle geforderten Nachweise beizufügen.

 

o   Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, spätestens aber 2 bis  3 Monate vor Ausbildungsbeginn.

 

o   Wo ist der Antrag zu stellen?

                                               Kontakt über Bafögstelle – i.d.R. Landratsamt

  • erhöhter Mietzuschuss von € 465,00/Monat wird (z.B. keine verfügbaren Eltern) bei o.g. Voraussetzungen gewährt  →  das allein reicht nicht für Miete und Lebenshaltungskosten.
  • Dieses Bafög muss nicht zurück bezahlt werden.
  • Dann mit Bafög-Bescheid → Antrag für Ausbildungsvergütung für ungedeckte Kosten § 27 SGB II (3) (siehe unten) beim Jobcenter stellen
  • Ab 2. Ausbildungsjahr: BAB beantragen – siehe 1.

 

Hinweis:

Wohngeld kann z.B. nur beantragt werden (in der jeweiligen Kommune, in der man wohnt), wenn Negativ-Bescheid von Jobcenter und Unterhaltssicherungsbehörde:

-          Keine ALG II Bezüge

-          Keine Zuschüsse aus § 27 Abs. 3 s.u.

 

Weitere Info:

§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II Absatz 1 Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.

(4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.

(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden.